Der Brief:
Betreff: Mitnahme von Kleinstwagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich spiele mit dem Gedanken, mir einen Smart zuzulegen. Da ich allerdings jeden Tag aus dem Stuttgarter Talkessel nach Vaihingen fahren muss, möchte ich ihm diesen Berg nicht zumuten.
Deswegen meine Frage: was kostet die Mitnahme eines Smart in S-und U-Bahnen?
Zählt er wie ein Fahrrad (also ein Kinderfahrschein) oder wie ein Kinderwagen (also in meinem Fahrpreis mit inbegriffen)?
Wenn ich ihn mit der Zahnradbahn mitnehmen möchte, nehme ich ihn dann mit in den Fahrgastraum oder muss ich ihn auf dem Vorstellwagen befördern?
Und gelten die Sperrzeiten im Berufsverkehr in S- und U-Bahnen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüssen,
Daniela N.
Die Antwort:
Guten Tag, Frau N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zeigt sie uns doch, dass unsere Fahrzeuge mit ihrem Allachsantrieb auch in gebirgigem Gelände der hoffnungslos untermotorisierten Konkurrenz haushoch überlegen sind.
Da Sie eine offizielle Anfrage an uns richten, muss ich Sie auf unsere Beförderungsbedingungen verweisen, die u.a. in den Fahrplanbüchern abgedruckt sind:
Paragraph 11 (1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen
besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige
Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert,
wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und
andere Fahrgäste
nicht gefährdet oder belästigt werden können.
Sie sehen, dass Sie Ihren Smart durchaus mitnehmen können, vorausgesetzt, Sie bringen ihn in ihrer Hand- oder Manteltasche unter, was wohl doch etwas schwierig sein dürfte. Muss es denn unbedingt ein Smart sein? Ich kann Ihnen aus eigener Erfahrung die Fahrzeuge der Firma Wiking, Schuko, oder Siku empfehlen, die sogar von Kleinkindern schon in der Hand gehalten werden können. Selbst wenn Sie das Transportproblem lösen, müssten Sie noch gewährleisten, dass der Kleine nicht unversehens andere Fahrgäste, etwa durch plötzliches Einschalten des Autoradios, belästigt.
Paragraph 11 (2) Von der Mitnahme sind gefährliche
Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere:
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende
oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt
werden können,
3. ...
Sofern Sie also immer noch auf Ihrem Vorhaben beharren,
Ihr heilix Blechle mit in unsere Fahrzeuge zu nehmen, müssen Sie es vor
jeder Fahrt wie folgt präparieren: - den Tank entleeren und mit Wasser
nachspülen, damit keine explosionsfähigen Stoffe darin verbleiben,
- den Wagen mit Parfum besprühen, um
die üblen Benzingerüche zu vertreiben, - den Wagen nach den einschlägigen
Vorschriften der Verpackungsindustrie verpacken, vorstehende Teile wie Rückspiegel,
Scheibenwischer etc. jeweils einzeln.
Paragraph 11 (3) Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o.ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beföderung dieser Sache nach Paragraph 2.
Vielleicht könnte dieser Paragraph ja auf Ihren Fall Anwendung finden. Ich weiss zwar nicht, ob Sie auf einen Rollstuhl oder Kinderwagen angewiesen sind, aber Ihrer Zuschrift nach scheinen Sie sich ja ein jugendliches Gemüt bewahrt zu haben. Allerdings könnte die Seele Ihres Smart erheblichen Schaden erleiden, wenn Sie ihn in der Öffentlichkeit als Kinderwagen oder Rollstuhl bezeichnen ...
Paragraph 11 (4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Das regelt ja wohl die Frage mit dem Vorstellwagen: Da darf Ihr Smart nur drauf, wenn Sie bei ihm stehen bleiben und aufpassen, dass er da keinen Unsinn, wie etwa Belästigung von Damenfahrrädern, treibt.
Paragraph 11 (5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Wir empfehlen Ihnen also, grundsätzlich eine halbe Stunde vor der Abfahrtzeit an der Haltestelle zu sein, um genügend Zeit für die Diskussion zu haben. In dieser Zeit wären Sie allerdings mit unseren Verkehrsmitteln längst zu Hause ...
Sehr geehrte Frau Nicklas, hoffentlich haben wir Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet. Falls Sie Ihre Briefe, ähnlich wie Herr Bornemann, in einem Büchlein zusammenfassen wollen, wünschen wir Ihnen gute Verkaufszahlen und bitten schon heute um ein Belegexemplar.
Mit freundlichen Grüssen
Thomas P.
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