NJW-RR 1993, 1015 Rechtsprechung
AG Brilon, Urteil v. 14.4.1993 - 2 C 136/93
Sittenwidrige Schädigung durch 1114 Einzelüberweisungen a 1 DM
BGB _ 826
Wer auf eine bestehende Schuld durch eine Vielzahl geringwertiger Einzelüberweisungen zahlt und dem Gläubiger dadurch Buchungskosten verursacht, die die Geldschuld zu einem guten Teil aufzehren, haftet dem Gläubiger auf Ersatz des durch diese Einzelüberweisungen entstandenen Schadens. (Leitsatz der Redaktion)
Zum Sachverhalt: Der klagende Rechtsanwalt hatte eine
titulierte Kostenforderung nebst Zinsen gegen den Beklagenden in Höhe von
insgesamt 1114 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte am 8. 2. 1993 auf das Konto
des Klägers bei der Spar- und Darlehenskasse in Olsberg überwiesen.
Der Beklagte hat jedoch keine Einzelüberweisung in einer Gesamthöhe
von 1114 DM vorgenommen, sondern 1114 Einzelüberweisungen zu je 1 DM getätigt.
Der Kläger musste am Tag nach der Buchung 557 Kontoauszüge von seiner
Bank abholen, da auf einem Auszug lediglich zwei Buchungen von 1 DM enthalten
waren. Für die betreffenden Einzelüberweisungen musste der Kläger
556,50 DM Buchungsgebühren bezahlen. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz.
Das AG hat der Klage stattgegeben.
NJW-RR 1993, 1016
(G) Aus den Gründen: Der Beklagte ist verpflichtet, die dem Kläger entstandenen Kosten, verursacht durch Einzelüberweisungen von jeweils 1 DM, zu zahlen, da insoweit der Tatbestand der vorsätzlichen Schädigung nach Überzeugung des Gerichts erfüllt ist.
(Mitgeteilt von Rechtsanwalt H. Stamm, Olsberg)
(A) Anmerkung des Schriftltg.: Die Gründe des vorliegenden Urteils wurden gem. § 495a ZPO abgefasst.