Eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum Thema Frau

Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen
in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen
des täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die
vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise
abzuhelfen.

1. Zuordnung zu den Vermögensposten

Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn
sie dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum
Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der
Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder
Verbrauchsgegenstand handelt.

An dieser Stelle muß davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der
Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen -
es stellt sich stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können.
Eher empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine
langfristige Verbindlichkeit zu passivieren.

2. Bewertung

Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das
sogenannte Inzestverbot die Eigennutzung selbst hergestellter Frauen
praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur
Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen
bei den meisten Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht
in einer Summe, sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei
werden für Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen
aufgewendet, die sich klarer buchhalterischer Erfassung meist
entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter
von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so
daß sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte
alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das in
fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die
Eltern zu zahlen.

3. Abschreibung

Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig
genutzten Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets
degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der
Inanspruchnahme wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken.

Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch
weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, daß sich die abnehmenden
Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und
Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand
zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht
ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer.

Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer
Umstellung der AfA-Tabellen nach Baujahr und wesentlichen
Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand, usw.)
Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar.
Keinesfalls sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer
würde so etwas schon wiederbeschaffen), sondern der
Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen
Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche
Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen in
Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für
Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der
nicht zu aktivieren ist.

4. Sonderfälle

Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei
(nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt
bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren. Diese Forderungen sind
erfahrungsgemäß uneinbringlich und wären daher voll abzuschreiben.
Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da
sie meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.




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