Zusammenstellung aus verschiedenen Arbeitsbestimmungen für
Comptoirs und Amtsstuben der Jahre 1863 bis 1872
I. Gottesfurcht, Sauberkeit und Pünktlichkeit sind die Voraussetzungen
für ein ordentliches Geschäft.
II. Das Personal braucht jetzt nur noch an Wochentagen zwischen
6 Uhr vormittags und 6 Uhr nachmittags anwesend zu sein. Der Sonntag dient dem
Kirchgang. Jeden Morgen wird im Hauptbureau das Gebet gesprochen.
III. Es wird von jedermann die Ableistung von Überstunden
erwartet, wenn das Geschäft si begründet erscheinen läßt.
IV. Der dienstälteste Angestellte ist für die Sauberkeit
des Bureaus verantwortlich. Alle Jungen und Junioren melden sich bei ihm 40
Minuten vor dem Gebet und bleiben auch nach Arbeitsschluß zur Verfügung.
V. Einfache Kleidung ist Vorschrift. Das Personal darf sich nicht
in hellschimmernden Farben bewegen und nur ordentliche Strümpfe tragen.
Überschuhe und Mäntel dürfen im Bureau nicht getragen werden,
da dem Personal ein Ofen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind bei schlechtem
Wetter Halstücher und Hüte. Außerdem wird empfohlen, in Winterzeiten
täglich 4 Pfund Kohle pro Personalmitglied mitzubringen.
VI. Während der Bureaustunden darf nicht gesprochen werden.
Ein Angestellter, der Zigarren raucht, Alkohol in irgendwelcher Form zu sich
nimmt, Billardsäle und politische Lokale aufsucht, gibt Anlaß, seine
Ehre, Gesinnung, Rechtschaffenheit und Redlichkeit anzuzweifeln. Weibliche Angestellte
haben sich eines frommen Lebenswandels zu befleißigen.
VII. Die Einnahme von Nahrung ist zwischen 11.30 Uhr und 12.00
Uhr erlaubt. Jedoch darf die Arbeit dabei nicht eingestellt werden.
VIII. Der Kundschaft und den Mitgliedern der Geschäftsleitung
nebst Familienangehörigen ist mit Ehrerbietung und Bescheidenheit zu begegnen.
IX. Jedes Personalmitglied hat die Pflicht, für die Erhaltung
seiner Gesundheit Sorge zu tragen, im Krankheitsfalle wird die Lohnzahlung eingestellt.
Es wird daher dringend empfohlen, daß jedermann von seinem Lohn eine hübsche
Summe für einen solchen Fall wie auch für die alten Tage beiseite
legt, damit er bei Arbeitsunvermögen und bei abnehmender Schaffenskraft
nicht der Allgemeinheit zur Last fällt.
X. Ferien gibt es nur in dringenden familiären Fällen.
Lohn wird für diese Zeit nicht bezahlt.
XI. Jeder Angestellte hat die Pflicht, den Chef über alles
zu informieren, was über diesen deinstlich oder privat gesprochen wird.
Denken Sie immer daran, daß Sie Ihrem Brotgeber Dank schuldig sind. Er
ernährt Sie schließlich.
XII. Zum Abschluß sei die Großzügigkeit dieser
neuen Bureau-Ordnung betont. Zum Ausgleich wird eine wesentliche Steigerung
der Arbeit erwartet.